Unter welchen Umständen darf ein Funkgerät beim Fahren verwendet werden?
Nur ohne Beifahrer und mit Funkberechtigung
§35 StVO Abs 9 Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.